Vermögensübertragung zu Lebzeiten
Sie haben neben der Errichtung eines Testaments oder dem Aufsetzen eines Erbvertrags weitere Möglichkeiten, Ihren Nachlass langfristig und sinnstiftend zu regeln.
Die Schenkung zu Lebzeiten
Bei einer Schenkung zu Lebzeiten können Sie zunächst einmal persönlich sicherstellen, dass bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bargeld, Immobilien oder Aktien) tatsächlich an die von Ihnen vorgesehene Person oder Organisation gehen.
Darüber hinaus kann sie den Erben oder Vermächtnisnehmern unter Umständen auch Erbschaftssteuern ersparen.
Prinzipiell werden auch auf Schenkungen Steuern erhoben, aber Schenkungen sind innerhalb bestimmter Freigrenzen steuerfrei. Diese können von Privatpersonen alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden.
Liegen also zwischen Schenkung und dem Erbfall mindestens zehn Jahre, fällt der Wert der Schenkung nicht in den Nachlass. Infolgedessen wird der Vermögenswert des Erbes geschmälert, was ggf. mit steuerlichen Vorteilen einhergeht.
Falls Sie eine Immobilie zu Lebzeiten rechtlich übereignen, können Sie sich einen sogenannten Nießbrauch im Vertrag festhalten lassen. Dann haben Sie lebenslanges Wohnrecht, erhalten weiterhin etwaige Einkünfte aus der Immobilie, aber tragen auch anfallende Unterhaltskosten.
Gut zu wissen:
- Schenkungsverträge müssen von einem Notar beurkundet werden.
- Gemeinnützige Organisationen wie ShelterBox sind sowohl von der Erbschafts- als auch der Schenkungssteuer gänzlich befreit.
Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter von Todes wegen ist in rechtlicher Hinsicht ebenfalls eine Schenkung und auch hier können bei Überschreitung der Freibeträge Schenkungssteuern fällig werden.
Typische Beispiele sind:
- Einsetzung eines Bezugsberechtigten in einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
- Übertragung eines Bankkontos, Sparbuchs oder Wertpapierdepots
Im Falle des Todes geht das Bankguthaben bzw. die Versicherungssumme direkt an den zu Lebzeiten festgelegten begünstigten Dritten und der Wert fällt nicht in den Nachlass des Verstorbenen.

Auch eine gemeinnützige Organisation wie ShelterBox können Sie als Bezugsberechtigten für eine Versicherungsleistung, eines Bankkontos oder Wertpapierdepots eintragen lassen.
Die Kundenberater Ihrer Bank bzw. Versicherung geben Ihnen Auskunft wie Sie einen Begünstigten für den eigenen Todesfall in Ihren jeweiligen Verträgen festlegen können.
Wichtig:
Solange diese Art von Schenkung noch nicht vollzogen wurde, hat der Erbe als Rechtsnachfolger die Option diesen Vertrag zu widerrufen. Der Dritte erhält in diesem Fall keine Leistungen mehr.
Es empfiehlt sich also die begünstigte Person oder Organisation im Vorfeld (zu Lebzeiten) von der Einsetzung zu benachrichtigen.
Wollen Sie ShelterBox mit einer Testaments- bzw. Gedenkspende unterstützen, eine Schenkung zu Lebzeiten zukommen lassen oder haben Sie Fragen zum Thema?
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