Glossar zum Thema Testament

Die wichtigsten Begriffe kurz erläutert

Ausschlagung:

Unter einer Ausschlagung der Erbschaft versteht man das Ablehnen des gesamten Erbes, also sowohl der Rechte, als auch der Pflichten. Der Erbe hat dafür sechs Wochen nach Kenntnis über die Erbschaft Zeit.

Berliner Testament:

Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments mit gegenseitiger Alleinerbschaftseinsetzung der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner.

Weitere Informationen zum Berliner Testament.

Erbe (das):

Das Erbe wird auch als Nachlass oder Erbschaft bezeichnet und umfasst sowohl das Vermögen (z.B. Bargeld, Mobiliar, Grundstück, etc.), als auch etwaige Verbindlichkeiten (z.B. offene Rechnungen, laufende Kredite, Hypotheken, etc.).

Erbe (der):

Der Erbe wird auch als Erbnehmer oder Erbberechtigter bezeichnet. Ein Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und übernimmt den kompletten Nachlass (alle Rechte und Verbindlichkeiten). Existieren mehrere Erben, erhält jeder einen bestimmten Anteil vom Nachlass.

Weitere Informationen zum deutschen Erbrecht und zur Erbeinsetzung.

Erbengemeinschaft:

Entsteht, wenn mehrere Personen zum Erben (Rechtsnachfolger) werden.

Erblasser:

Verstorbene Person, welche dem oder den Erben den Nachlass hinterlässt.

Erbschein:

Amtliches Zeugnis, welches eine bzw. mehrere Personen als Erben ausweist.
Der Erbschein kann beim Notar oder Amtsgericht beantragt werden.

Erbvertrag:

Vor einem Notar geschlossener Vertrag mit Bindungswirkung zwischen zwei oder mehreren Personen, um die Erbfolge zu regeln.

Weitere Informationen zum Erbvertrag.

Gesetzliche Erbfolge:

Hat eine Person kein Testament verfasst und wurde auch kein Erbvertrag aufgesetzt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Es erben dann Verwandte in einer bestimmten Reihenfolge sowie der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge.

Güterstand:

Legt das Besitz- und Vermögensverhältnis zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern fest.

Letztwillige Verfügung:

Einseitige Verfügung von Todes wegen, also ein Testament (letzter Wille).

Nachlass:

Der Nachlass wird auch als Erbe oder Erbschaft bezeichnet und umfasst sowohl das Vermögen (z.B. Bargeld, Mobiliar, Grundstück, etc.), als auch etwaige Verbindlichkeiten (z.B. offene Rechnungen, laufende Kredite, Hypotheken, etc.).

Pflichtteil:

Der Pflichtteil (Geldanspruch) steht den Abkömmlingen und dem Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner zu, die zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, aber vom Erblasser ganz oder teilweise enterbt wurden.

Weitere Informationen zum Pflichtteil.

Schlusserbe:

Person in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag, die nach dem Tod des Letztversterbenden den Nachlass erbt.

Testament:

Ein Testament ist eine schriftliche Willenserklärung, die den Erbfall (die Verteilung der Erbmasse) regelt.

Testamentsvollstrecker:

Person, die den Nachlass verwaltet und abwickelt. Sie wird vom Erblasser angeordnet und entweder durch ihn oder das Nachlassgericht bestimmt.

Weitere Informationen zur Testamentsvollstreckung.

Vermächtnis:

Zuwendung des Erblassers einer bestimmten Sache oder eines bestimmten Rechts (also ein ganz konkreter Teil des Nachlasses), ohne dass der Bedachte ein Erbe ist.
Ein Vermächtnis kann zum Beispiel ein Schmuckstück, ein Geldbetrag, eine Immobilie oder ein Auto sein.

Weitere Informationen zum Vermächtnis.

Vermächtnisnehmer:

Durch ein Vermächtnis begünstigte Person.

Weitere Informationen zum Vermächtnis.

Zugewinngemeinschaft:

Bezeichnet den gesetzlichen Güterstand zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern und besteht automatisch, wenn nichts Abweichendes (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) vereinbart wurde.

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Formen des Testaments

An dieser Stelle werden Ihnen die vier verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einer letztwilligen Verfügung vorgestellt. Sie erfahren, was jeweils bei der Niederschrift, der Aufbewahrung sowie bei Änderung bzw. Widerruf zu beachten ist.

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