Die Testamentsvollstreckung

Den letzten Willen in sichere Hände legen

Grundsätzlich ist es Aufgabe des oder der Erben, sich um die Abwicklung des gesamten Nachlasses zu kümmern. Es gibt weder Unterstützung vom Nachlassgericht, noch anderer Institutionen.

Das Beauftragen eines Testamentsvollstreckers, welcher die Aufgaben übernimmt, ist grundsätzlich nicht zwingend notwendig.

Es ist jedoch ratsam, wenn:

  1. Sie ganz sicher gehen wollen, dass ihr letzter Wille korrekt abgewickelt und in Ihrem Sinne umgesetzt wird.
  2. es eine große Erbengemeinschaft gibt.
  3. mehrere Vermächtnisse formuliert wurden.
  4. Ihr Vermögen sehr umfangreich ist.
  5. Ihnen eine oder mehrere Immobilien gehören.
  6. Sie Besitzer von einem oder mehreren Unternehmen sind.
  7. die letztwillige Verfügung anspruchsvolle Regelungen beinhaltet.
  8. Sie vermuten, dass Ihr Testament zu Auseinandersetzungen führt.
  9. ein oder mehrere Erben noch minderjährig sind.
ShelterBox als Testamentsvollstrecker benennen.

Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehören unter anderem:

  1. Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  2. Verwaltung und Verteilung des Nachlasses
  3. Auskehrung von Vermächtnissen
  4. Erfüllung von etwaigen Pflichtteilsansprüchen
  5. Ablösung von Verbindlichkeiten, zum Beispiel offenen Rechnungen
  6. Abgabe von Steuererklärungen und ggf. Zahlung von Erbschaftssteuer
  7. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben
  8. Auflösung des Haushalts
  9. Bestattung (sofern kein Bestattungsvertrag zu Lebzeiten aufgesetzt wurde)
  10. ggf. die Versorgung von Haustieren

Wichtig:

Die Erben haben bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in den oben genannten Punkten keine Handlungsbefugnis mehr.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das Vermögen zu erhalten und haftet, falls den Erben durch seine Tätigkeit ein Schaden entsteht. Außerdem darf er weder Gegenstände aus dem Nachlass selbst erwerben, noch Schenkungen aus dem Nachlass an Dritte vornehmen.

Prinzipiell muss eine vom Erblasser als Testamentsvollstrecker bestimmte Person keine besonderen Qualifikationen haben.
Aber aufgrund der sehr großen Verantwortung und des mitunter enormen Arbeitsaufwands ist es sinnvoll, sich sehr genau zu überlegen, wer dafür in Frage kommt und mit demjenigen im Vorfeld unbedingt abzusprechen, ob er oder sie bereit wäre, dieses Amt anzunehmen.

Der ausgewählte Testamentsvollstrecker sollte im besten Falle:

  1. fachkundig sein.
  2. Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen.
  3. über ein hohes Maß an sozialer Kompetenz verfügen.
  4. deutlich jünger sein als Sie.
  5. amtlichen und juristischen Verkehr nicht scheuen.
  6. eine neutrale Position einnehmen, also etwa kein Erbe sein.

Voraussetzung für eine Testamentsvollstreckung ist, dass Sie ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag darüber verfügen.

Neben Personen, können auch Organisationen als Testamentsvollstrecker fungieren, um den Nachlass in Ihrem Sinne zu regeln.
Sie können die Nachlassverwaltung aber auch in professionelle Hände legen und einen Fachanwalt für Erbrecht beauftragen, was sehr empfehlenswert ist.

Ist im letzten Willen Testamentsvollstreckung angeordnet, aber keine konkrete Person benannt, wird das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker beauftragen.

Wichtig:

Eine Testamentsvollstreckung ist aber nur sinnvoll, wenn der Nachlass einen gewissen Wert darstellt, da sie angemessen vergütet werden muss.
Der Betrag kann direkt im Testament festgelegt und vom Erblasser selbst bestimmt werden. Ansonsten richten sich die Kosten nach Aufwand und Komplexität der Nachlassabwicklung. Hierbei liefert die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ des deutschen Notarvereins eine Orientierung. Darin wird das Honorar prozentual am Bruttonachlass bemessen.

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