Welche Optionen habe ich, einen letzten Willen zu verfassen?
Prinzipiell gibt es vier Arten, die eigenen Vorstellungen niederzuschreiben.
Zwischen diesen Möglichkeiten einer letztwilligen Verfügung können Sie wählen:
- Das handschriftliche Testament
- Das notarielle Testament
- Das gemeinschaftliche Testament
- Der Erbvertrag
Das handschriftliche Testament
Ein handschriftliches Testament wird auch eigenhändiges oder privatschriftliches Testament genannt.
Es ist eine beliebte, schnelle und einfache Form, den letzten Willen zu erklären und kann zu jeder Zeit und ohne Kosten aufgesetzt werden.
Neben der Voraussetzung, dass der Verfasser des Testaments volljährig sein und ein Erbe benannt werden muss, gilt es unbedingt einige formelle Vorgaben zu beachten, damit es auch rechtsgültig ist:
- Das gesamte Testament muss von Ihnen selbst von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst sein (weder Schreibmaschine noch PC dürfen genutzt werden).
- Achten Sie auf eine gute Lesbarkeit des Textes.
- Geben Sie immer den Vor- und Nachnamen sowie die korrekte Adresse bei allen genannten Personen bzw. Organisationen an.
- Versehen Sie das Schriftstück mit Ort und Datum, an dem es niedergeschrieben wurde.
- Auch die Unterschrift muss den vollen Vor- und Familiennamen enthalten und lesbar sein.
- Hat das Dokument mehrere Seiten, nummerieren Sie die Blätter und unterschreiben Sie jede einzelne Seite am Ende des Textes.
Idealerweise:
- Betiteln Sie Ihre Erklärung mit „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“.
- Bestimmen Sie möglichst eindeutig die Werte, mit denen Sie Einzelne bedenken möchten.
- Vermeiden Sie Begründungen für Ihre Verfügungen, denn diese machen Ihr Testament anfechtbar.
Da die inhaltlichen Formulierungen eindeutig sein, und immer auch die Rechte Ihrer Angehörigen berücksichtigt werden müssen, ist es empfehlenswert, Ihr Testament durch einen Fachanwalt für Erbrecht prüfen zu lassen.
Aufbewahrung und Eröffnung
Sie können den Aufbewahrungsort des Schriftstücks prinzipiell selbst bestimmen.
Dieser sollte jedoch keinesfalls ein Bankschließfach oder ein ähnlich „sicherer“ Platz sein, wo es nicht aufgefunden werden kann.
Falls Sie es zu Hause hinterlegen, benachrichtigen Sie unbedingt eine vertraute Person, wo es zu finden ist. Im Falle Ihres Ablebens kann sie das Dokument dann zur Eröffnung an das zuständige Amtsgericht weiterleiten.
Es ist allerdings sehr ratsam, das Testament direkt nach der Niederschrift dem amtlichen Nachlassgericht gegen eine einmalige Gebühr zu übergeben, damit es auch garantiert eröffnet wird.
Auf diesem Weg wird es außerdem automatisch mit einer eigenen Aktennummer im Zentralen Testamentsregister (ZTR) abgelegt.
Das Gericht benachrichtigt dann im Erbfall alle im Testament bedachten Personen und Organisationen schriftlich.
Die Verwahrungskosten beim Amtsgericht betragen derzeit 75 Euro und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister 18 Euro.
Änderung und Widerruf
Möchten Sie Ihr handschriftliches Testament später ergänzen oder partiell umgestalten, gelten im Allgemeinen alle oben aufgeführten Erfordernisse.
Ein Widerruf erfolgt durch Vernichtung des Testaments oder automatisch durch ein neues, korrekt verfasstes Dokument, in welchem Sie idealerweise angeben, dass alle vorherigen letztwilligen Verfügungen nicht mehr gelten.
Es empfiehlt sich aber auch beim Wunsch, die bereits bestehende letztwillige Verfügung abzuändern, eine gänzlich neue Erklärung niederzuschreiben und die alte zu vernichten, um Unklarheiten und Streitigkeiten vorzubeugen.
Das notarielle Testament
Das notarielle Testament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet.
Bei dieser Variante nimmt ein Notar Ihre mündlich oder schriftlich formulierten Vorstellungen entgegen und bringt diese in eine eindeutige und rechtswirksame Form.
Er klärt Sie im Zuge dessen über Ihre Rechte und Pflichten als Erblasser auf, über die rechtliche Tragweite Ihrer Verfügungen und steht Ihnen auch sonst bei Fragen zur Seite.
Nachdem Ihr letzter Wille zu Papier gebracht wurde, wird er schließlich von Ihnen unterschrieben und vom Notar beurkundet.
Für seine Dienstleistung stellt der Notar ein Honorar in Rechnung, welches sich nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt der Erstellung richtet und gesetzlich festgelegt ist.
Ein notarielles Testament bietet sich insbesondere an:
- bei komplizierten Erbregelungen.
- wenn Sie nicht (mehr) in der Lage zur eigenhändigen Errichtung sind.
- wenn Sie ganz sicher sein wollen, dass Ihre letztwillige Verfügung gültig ist und keine Zweifel zulässt.
Gut zu wissen:
Das notarielle Testament kann in den meisten Fällen den sogenannten Erbschein ersetzen. Dieses gebührenpflichtige Dokument dient im Rechtsverkehr dazu, den Erben als Rechtsnachfolger auszuweisen. So bleiben dem Erben etwa bei Umschreibungen von Konten oder eines Grundbuches Zeit und Kosten erspart.
Aufbewahrung und Eröffnung
Der Notar gibt das Testament grundsätzlich beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung. Gleichzeitig wird es beim Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer in Berlin erfasst.
Durch diese (kostenpflichtige) Hinterlegung ist es vor Manipulation geschützt, kann nicht zerstört werden oder verloren gehen und wird nach Ihrem Tod garantiert eröffnet.
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer werden im Erbfall automatisch benachrichtigt.
Änderung und Widerruf
Eine Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf. Etwaige Änderungen ziehen erneut Kosten nach sich.
Das gemeinschaftliche Testament
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben Sie die Möglichkeit, Ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederzuschreiben – sowohl handschriftlich als auch notariell.
Bei der eigenhändigen Variante ist es ausreichend, wenn einer von beiden das Testament verfasst und der andere im Text bekundet, dass es auch seinem Willen entspricht, es ebenfalls unterzeichnet sowie mit Datum und Ort versieht.
Ansonsten gelten die üblichen Regeln für die Errichtung und Aufbewahrung von handschriftlichen bzw. notariellen Testamenten.
Wichtig:
Zu Lebzeiten trifft dies auch auf die Änderung und den Widerruf zu. Sollte jedoch ein Partner bereits verstorben sein, lässt sich ein gemeinschaftliches Testament nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ändern.
Daher sollten Sie bei der letztwilligen Verfügung unbedingt vereinbaren, ob und inwiefern der länger lebende Partner das Testament noch abändern darf und ihre Entscheidung im Dokument entsprechend festhalten.
Das Berliner Testament
Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament.
Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen ggf. einen oder mehrere Dritte als Schlusserben (etwa die Kinder, Enkel oder eine gemeinnützige Organisation wie ShelterBox).
Ein Schlusserbe erhält den Nachlass erst nach dem Lebensende beider.
Das Berliner Testament regelt somit zwei Erbfälle und es fallen unter gewissen Umständen zweimal Erbschaftssteuern an. Wichtig ist zudem, eventuelle Pflichtteilsansprüche zu bedenken.
Lassen Sie sich daher unbedingt im Vornherein von einem Fachanwalt beraten, wenn Sie diese Form des Testaments wählen möchten.
Der Erbvertrag
Eine weitere Variante den letzten Willen zu verfassen, ist der Erbvertrag.
Er empfiehlt sich dann, wenn ein Erbe oder ein Vermächtnis an bestimmte Auflagen geknüpft werden soll, zum Beispiel an eine Übernahme einer Pflegeverpflichtung oder eines Familienbetriebes.
Auch für die Absicherung bei unverheirateten bzw. nicht gesetzlich eingetragenen Lebenspartnerschaften, nicht blutsverwandten Kindern oder anderen gesetzlich nicht erbberechtigten Personen, ist ein Erbvertrag sinnvoll.
Kraft seiner Natur als Vertrag wird jener grundsätzlich mit einer oder mehreren Parteien vor einem Notar geschlossen und beurkundet.
Alle Vertragsparteien müssen anwesend sein, unterschreiben und werden im Vorfeld einhegend vom Notar beraten. Dieser kann den Vertrag anschließend selbst in Verwahrung nehmen. Üblicherweise wird der Erbvertrag aber vom Notar in besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.
Der Erbvertrag entfaltet Bindungswirkung und lässt sich nur mit Zustimmung aller Vertragspartner ändern oder widerrufen, es sei denn, der Erblasser hat sich ein Recht zur Umgestaltung oder Aufhebung im Dokument vorbehalten.
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